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Deutschland

Nationales Vergaberecht

Überschreiten die Auftragswerte von Ausschreibungen nicht die EU-Schwellenwerte, wird auf nationaler Ebene ausgeschrieben. Dabei stehen den öffentlichen Auftraggebern mehrere Vergabearten für ihre national Verfahren zur Verfügung.

Anwendungsbereich des nationalen Vergaberechts

Für alle Aufträge unterhalb der sog. EU-Schwellenwerte gilt das nationale Vergaberecht. Die Gesetzgebungskompetenz hierfür liegt beim Bund für die Vergaben von Bundesbehörden sowie bei den Bundesländern für die von ihren Landesbehörden abgewickelten Vergabeverfahren. Je nachdem was beschafft werden soll, geben die nationalen Vergabeordnungen Aufschluss darüber, wie die Ausschreibung zu gestalten ist.

Bund und Bundesländer haben jeweils separates Vergaberecht entwickelt. Entscheidend für die Anwendung der jeweiligen Regelungen ist also immer, wer Auftraggeber der ausgeschriebenen Leistung ist.

Besonderheiten

Das nationale Vergaberecht ist als Teilbereich des Haushaltsrechts das sogenannte Innenrecht des Staates. Es bindet also die staatlichen Behörden, verleiht aber dem einzelnen Bürger oder Unternehmen keine einklagbaren Rechte. Ein Rechtsschutz für Bieter und Teilnehmer, wie er im Oberschwellenbereich etabliert ist, ist im Unterschwellenbereich deshalb nicht durchgängig vorhanden.

Eine weitere Besonderheit ist die regionale „Zersplitterung“ der Vorschriften. Jedes Bundesland hat zwar in seinen Landeshaushaltsordnungen geregelt, dass dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen hat. Darüber hinaus sind allerdings in den Landesvergabegesetzen und Verordnungen ganz unterschiedliche Anforderungen normiert.

In vielen Landesvergabegesetzen haben mittlerweile mehrere Kernpflichten Einzug gehalten. Diese gehen zudem weit über die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinaus. Zu nennen sind hierbei:

  • Berücksichtigung sozialer Aspekte

  • Beachtung umweltbezogener Gesichtspunkte

  • Tariftreue der bezuschlagten Bieter oder Einführung eines vergaberechtlichen Mindestlohns

Die Kompetenz zum Erlass solcher „vergabefremden“ Regelungen war mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Mittlerweile ist sie aber anerkannt.

Vergabearten auf nationaler Ebene

Bei nationalen Verfahren stehen den öffentlichen Auftraggebern mehrere Vergabearten zur Verfügung:

  • Öffentliche Ausschreibung

  • Beschränkte Ausschreibung
    (mit oder ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb)

  • Verhandlungsvergabe oder freihändige Vergabe
    (jeweils mit oder ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb)

Die öffentliche Ausschreibung dient als Pendant zum offenen Verfahren im Oberschwellenbereich. Genau wie dort wird eine unbegrenzte Anzahl an interessierten Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die beschränkte Ausschreibung ähnelt dabei dem nichtoffenen Verfahren. Im Vergleich zu den EU-Verfahren besteht national jedoch die Möglichkeit, auf einen Teilnahmewettbewerb zu verzichten. Der öffentliche Auftraggeber fordert demnach eine vorher festgelegte Anzahl an Unternehmen zur Angebotsabgabe auf. Diese Unternehmen wählt er gegebenenfalls nach dem Ergebnis eines Teilnahmewettbewerbs aus.

Bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen kommen im Unterschwellenbereich unterschiedliche Vergabeordnungen zur Anwendung. Während für die Vergabestellen des Bundes und in den meisten Bundesländern die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anzuwenden ist, ist diese in einigen wenigen Bundesländern noch nicht eingeführt worden. Hier sind also noch die Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) einschlägig. Deshalb stehen den öffentlichen Auftraggebern im Unterschwellenbereich teilweise unterschiedliche Vergabearten zur Verfügung. Während nach der UVgO eine Lieferung oder Leistung im Wege einer Verhandlungsvergabe ausgeschrieben werden kann, ist in der VOL/A von freihändiger Vergabe die Rede.  

Justitia

Nationale Vergabeordnungen

Die Vergabeordnungen haben von sich heraus keine Außenwirkung. Sie müssen deshalb ausdrücklich für anwendbar erklärt werden. Dies ist für den Bund in den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geschehen, die Bundesländer haben ähnliche Einführungsvorschriften erlassen.

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