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Vergaberecht 

Das Vergaberecht der Bundesrepublik Deutschland enthält Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche und (in gewissen Fällen) private Auftraggeber. Das Vergaberecht umfasst alle rechtlichen Anforderungen, die die öffentliche Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einhalten muss. Dies umfasst Gesetze, Verordnungen, Vergabevorschriften und sogar höchstrichterliche Entscheidungen.

Das Vergaberecht dient der Gewährleistung von Fairness und Wettbewerb bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen. Im Wesentlichen geht es darum, die Rechenschaftspflicht und Transparenz im Umgang der Regierung mit Anbietern aufrechtzuerhalten. Diese Rechtsstruktur definiert die Anforderungen, die öffentliche Einrichtungen bei der Suche nach Verträgen und Lieferanten befolgen müssen. Mit dem Ziel, Korruption und Günstlingswirtschaft zu vermeiden, legt es die Richtlinien fest, die den Prozess der Anbieterauswahl und Entscheidungsfindung vorschreiben. Insgesamt besteht das Ziel des Vergaberechts darin, gleiche Wettbewerbsbedingungen für potenzielle Bieter zu schaffen und gleichzeitig hohe ethische Standards einzuhalten und unnötige Ausgaben zu begrenzen.

 Der effiziente Einsatz von Steuergeldern ist von entscheidender Bedeutung, und die Behörden sollten stets die bestmögliche Qualität und Leistung zum günstigsten Preis in den Vordergrund stellen. Der Wettbewerb um Aufträge muss angemessen sein, um sicherzustellen, dass Steuergelder nicht verschwendet werden. Daher bestimmt das Vergaberecht die Regeln für diesen Wettbewerb

Sachlicher Anwendungsbereich

Grundsätzlich gilt das sogenannte „Vergaberechtsregime“ für die Beschaffung von

  • Lieferungen

  • Dienstleistungen

  • Bauleistungen

  • Freiberuflichen Leistungen (unter bestimmten Umständen)

Bestimmte Arten von Verträgen sind jedoch von dessen Anwendungsbereich ausgenommen; die Ausnahmen sind dabei jeweils konkret benannt. Allgemeine Beispiele für Ausnahmen sind dabei

  • Erwerb, Miete und Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden,

  • Arbeitsverträge,

  • Rechtsdienstleistungen wie beispielsweise die Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt,

  • Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen,

  • Kredite und Darlehen.

Weitere spezielle Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Vergaberechts bestehen bei Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen.

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