top of page

Verantwortlicher Umgang mit dem Virus

Mehrere Datenschutz-Beauftragte haben aus aktuellem Anlass betont, dass die DSGVO einem wirksamen Infektions-Schutz nicht im Wege steht. Zwar seien Gesundheitsdaten laut Artikel 9 besonders geschützt. Auch sie dürften aber erhoben und verarbeitet werden, wenn dadurch eine Pandemie eingedämmt werden könne. Voraussetzung sei, so BfDI Ulrich Kelber, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bliebe. Außerdem müssten alle in dieser besonderen Situation erhobenen Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn die Pandemie vorüber sei. Die folgenden Fragen werden von Datenschützern derzeit als besonders relevant angesehen.

1. Darf der Chef jetzt die Handynummer verlangen?

Ein innerbetriebliches Kommunikationsnetzwerk kann in diesen Tagen sinnvoll sein, um kurzfristig auf aktuelle Änderungen zu reagieren. Das Arbeiten im Home-Office, die Schließung einer Abteilung oder sogar des gesamten Betriebs lassen sich so schnell und effektiv vermitteln. Stefan Brink, LfDI von Baden-Württemberg, betont aber: Die Teilnahme an einem solchen Netzwerk muss freiwillig sein. Das heißt: Einzelne Arbeitnehmer können nicht gegen ihren Willen gezwungen werden, sich mit ihrer Nummer zu registrieren.

2. Muss ich erzählen, wo ich im Urlaub war?

Unter normalen Umständen geht es den Arbeitgeber nichts an, wo und wie Sie Ihre freie Zeit verbringen. Zurzeit allerdings muss er in besonderem Maß an seine Fürsorgepflicht gegenüber der gesamten Belegschaft denken. Er will deshalb sicherstellen, dass sich die Kollegen nicht bei möglicherweise Infizierten anstecken. Deshalb darf jetzt abgefragt und gespeichert werden, ob Sie sich im relevanten Zeitraum in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert-Koch-Institut als Risiko-Gebiet eingestuft wurde.

3. Muss ich sagen, mit wem ich Kontakt habe?

Auch hier gilt: Ihre Treffen mit Freunden und Bekannten sind Ihre Privatangelegenheit. Erlaubt ist zurzeit aber die Frage, ob Sie zu einer infizierten Person Kontakt hatten. Ist das der Fall, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die übrigen Mitarbeiter sich nicht bei Ihnen anstecken können.

4. Darf der Chef anderen mitteilen, dass ich COVID-19 habe?

Laut LfDI Stefan Brink sollte ein Vorgesetzter im Fall einer bekannten Infektion gründlich abwägen. Einerseits müssen Kontaktpersonen gefunden, informiert und eventuell isoliert werden. Andererseits gilt es, eine längerfristige Stigmatisierung des Patienten zu vermeiden. Soweit das möglich sei, solle der Arbeitgeber daher auf die namentliche Nennung eines Erkrankten verzichten oder die Gesundheitsbehörden um Unterstützung bitten. Wenn Kollegen nur durch Namensnennung geschützt werden könnten, sei sie in diesem besonderen Fall gestattet.

5. Darf das Unternehmen die Gesundheitsbehörden über Corona-Fälle, Corona-Kontakte oder Reisen in Risikogebiete informieren?

Im Rahmen einer Pandemie wird in der Regel durch die Bundesländer oder die örtlichen Behörden über eine solche Meldepflicht entschieden. Liegt eine entsprechende Grundlage vor, müssen diese Informationen auf Anfrage den Gesundheitsbehörden gemeldet werden

Lecturer in Adult Education - Legal Training & Seminars

Certified Data Protection Officer

bottom of page